Satzung des Maine-Anjou Verband Deutschland e.V.
Name, Zweck & Aufgaben
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsbereich
- Der Verband führt den Namen:
Maine-Anjou Verband Deutschland e.V. (MAVD)
- Der Verband ist ein im Vereinsregister eingetragener Verband mit Sitz in Busdorf und Mitglied im Bundesverband Deutscher Fleischrinderzüchter (BDF).
- Das Geschäftsjahr des Verbandes entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, es endet mit dem 31. Dezember desselben Jahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
Zweck und Aufgaben des Verbandes sind:
- Der Verband ist zuständig für die Betreuung und züchterische Beratung der deutschen Maine-Anjou-Züchter und -Halter.
- Der Verband setzt sich für die Förderung und Ausbreitung der Maine-Anjou-Zucht in Deutschland ein.
- Dem Verband obliegt die Abhaltung und Durchführung züchterischer Veranstaltungen (Schauen und Erfahrungsaustausch) für die Rasse Maine-Anjou in der Bundesrepublik.
- Der Verband ist die Interessenvertretung der Maine-Anjou-Züchter und -Halter und er arbeitet zur Erfüllung dieser Aufgaben eng mit den jeweiligen Landesverbänden und dem Bundesverband der Deutschen Fleischrinderzüchter und –halter (BDF) zusammen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit des Verbandes
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zur Förderung des satzungsgemäßen Zwecks zu verwenden. Auslagen für den Verband werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten vergütet.
- Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke und Aufgaben des Verbandes zu unterstützen.
- Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung der Beiträge, die per Bankabruf getätigt werden, verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid auf seinen Antrag hin.
- Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besonders um die Förderung des Maine-Anjou Rindes verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt; die Kündigung muss bis zum 30. September des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand des Verbandes vorliegen; die Mitgliedschaft endet mit dem Geschäftsjahr.
- durch Ausschluss; der Vorstand muss den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
- bei Tod des Mitgliedes.
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren vollen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu tätigen.
§ 6 Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt,
- wenn Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Verbandes nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Verbands fällig geworden sind, getilgt wurden.
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Satzung und der Beschlüsse der Organe.
- bei vorsätzlicher Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Verbandes.
Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die dann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet.
Ein Widerspruch gegen eine Maßnahme des Vorstandes muss spätestens 30 Tage nach Bekanntwerden dieser Maßnahme per Einschreiben (Posteinlieferungsdatum) dem ersten Vorsitzenden des Verbandes vorgelegt werden.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und satzungsgemäß erlassener Bestimmungen das Recht auf Förderung und Unterstützung durch den Verband sowie Nutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes.
Jedes persönlich anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ist das Mitglied eine juristische Person, so hat diese nur eine Stimme, die durch eine zur Vertretung berechtigte Person ausgeübt wird.
Stimmrechte sind nicht übertragbar.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
- die Satzung und sonstige satzungsgemäß erlassene Bestimmungen zu befolgen.
- der Geschäftsstelle des Verbandes auf Anforderung Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Satzung erforderlich sind.
- die festgesetzten Beiträge termingerecht abzuführen.
- alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Verbandes zu schädigen geeignet ist.
Verstöße hiergegen kann der Vorstand ahnden. Vor der Bestrafung hat er dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.
Als Strafen sind zulässig:
- Verwarnung
- Verweis
- Ausschluß.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
§ 9 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Als Mitglieder des Vorstandes dürfen nur Mitglieder gewählt werden.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder treten mindestens einmal im Jahre zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Die Mitglieder sind schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer 14 tägigen Frist (Datum des Poststempels) einzuladen. Zudem wird der Tagungsort bestimmt.
- Weiterhin kann der Vorstand aus dringlichen Gründen mit 14 tägiger Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim ersten oder zweiten. Vorsitzenden schriftlich beantragen. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung des Antrages einberufen werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen über die Einberufung und Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sinngemäß.
- Die Mitgliederversammlung, über deren Beschlüsse ein Protokoll zu führen ist, das vom Protokollführer und ersten Vorsitzenden unterzeichnet wird, ist, soweit nicht anders bestimmt, zuständig für:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von Kassenprüfern und eines Protokollführers, dabei ist Wiederwahl möglich
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen, für die eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist
- Festlegung des Vereinssitzes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands; für dann bestehende Verbindlichkeiten haftet jedes Mitglied mit maximal einem Jahresbeitrag
- Genehmigung des Protokolls des zurückliegenden Geschäftsjahres
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschluss.
Beschlussfassungen, Wahlen, Entlastungen, Festsetzungen und Ernennungen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht satzungsgemäß andere Mehrheiten erforderlich sind.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen werden offen oder mit Stimmkarten durchgeführt. Sie müssen durch Stimmkarten erfolgen, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied es verlangt.
- Bei Feststellung der Abstimmungsergebnisse bleiben ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen außer Betracht. Es entscheidet die einfache Mehrheit mit Ausnahme von Satzungsänderungen sowie der Verbandsauflösung; diese Entscheidungen bedürfen der Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen erfordert Stimmengleichheit einen oder ggf. weitere Wahlgänge.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich an den ersten Vorsitzenden des Verbandes zu richten. Über die Behandlung der Anträge auf einer Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Er hat eine Ergänzung der Tagesordnung vorzunehmen, wenn Anträge von mindestens 10 % der Mitglieder unterzeichnet sind. Ein Antrag auf Satzungsänderung darf nur behandelt werden, wenn er als besonderer Punkt der Tagesordnung aufgeführt ist und vom Vorstand vorberaten wurde.
- Aus der Mitgliederversammlung werden die Kassenprüfer gewählt. Die Wahl kann durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit erfolgen. Die Wahlzeit der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Der Vorstand
Mitglieder des Vorstandes sind:
- der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende und
- der Kassenwart.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Fällt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wird das betreffende Amt kommissarisch von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen.
Der Vorstand ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
Der Vorstand beschließt einstimmig über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand beschließt einstimmig über den Ausschluss eines Mitgliedes.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die dem Vorstand aus seiner Tätigkeit für den Verband entstehenden Aufwendungen werden aus der Verbandskasse ersetzt.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Bestimmung kann nicht durch eine vorherige Satzungsänderung umgangen werden.
Der Antrag auf Auflösung muss in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung ausdrücklich aufgeführt sein.
Bei Auflösung des Verbands oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Busdorf, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde am 13.10.2012 beschlossen und tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Auf der 1. Mitgliederversammlung am 01.12.2012 wurde § 2 in die nunmehr vorliegende Fassung geändert.